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Angemessene Bezahlung

Stundenlohn für Babysitter – Verhandlungssache mit Grundregeln

Ein angemessener Stundenlohn für Babysitter unterliegt mehreren Faktoren. Grundsätzlich gilt in Deutschland auch für Babysitter der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,41 € (Stand Januar 2024). Ausgenommen hiervon sind lediglich minderjährige Betreuungspersonen.

Daneben sollten Arbeitgeber auch die Qualifikation des Babysitters sowie die zu erledigenden Aufgaben und konkreten Anforderungen in der Betreuungssituation berücksichtigen. Ebenfalls kann sowohl das Alter als auch die Anzahl der zu betreuenden Kindern den Stundenlohn für den Babysitter beeinflussen.

Sind beispielsweise mehrere Kinder gleichzeitig zu betreuen, erfordert dies in der Regel größere Erfahrung seitens des Babysitters und in manchen Fällen auch pädagogische Kenntnisse.

Ebenso benötigt ein Babysitter Vorkenntnisse, wenn der Umgang mit Babys oder gar Neugeborenen zum Aufgabenspektrum gehört, als dies bei einer simplen Schlafwache der Fall ist. Je hochwertiger Ausbildung und Berufserfahrung der Betreuungsperson, desto höher der zu zahlende Stundenlohn.

Im Rahmen der vorgenannten Eckpfeiler kann man den Stundenlohn für den Babysitter aushandeln.

Nicht verhandelbar ist die Frage nach Sicherheit und Versicherung für den Babysitter. Unfälle bei der Betreuung oder auf dem Weg zum Betreuungstermin kann man nicht ausschließen. Die Eltern des zu betreuenden Kindes sollten entsprechend dafür sorgen, dass der Babysitter gesetzlich unfallversichert ist. Die Unfallversicherung übernimmt diesen Schutz. Babysitter gelten hierbei ebenso wie Au-Pairs als „Haushaltshilfen“, welche gegen Bezahlung Kinder betreuen.

Wenn die Betreuungsperson als Minijobber angestellt wird, ist sie automatisch unfallversichert. Die Anmeldung nimmt die Familie des zu betreuenden Kindes im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens bei der Minijobzentrale vor.

Auch sollte der Babysitter selbst eine erweiterte Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Die normale Haftpflichtversicherung greift nämlich nicht, da es sich um „Betreuung im Auftrag“ und „gegen Entgelt“ handelt.