Entlastung für haushaltnahe Dienstleistungen

Betreuungskosten steuerlich absetzbar



Zwar fehlen noch Betreuungsplätze und eine kostenlose Kinderbetreuung liegt in weiter Ferne, doch der Staat greift Eltern schon jetzt unter die Arme: Kinderbetreuungskosten können steuerlich abgesetzt werden.

Die Höhe der Betreuungskosten für Kinder variert in Abhängigkeit vom Lebensmodell. Dabei wird unterschieden zwischen Alleinerziehenden und Paaren, bei denen beide Partner erwerbstätig sind und solchen, bei denen nur ein Elternteil arbeitet, so genannte Alleinverdiener.

Grundsätzlich sind zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten – noch rückwirkend für 2006 - absetzbar. Ein Drittel der Kosten müssen selber getragen werden.

Besonders Doppelverdiener profitieren von der neuen Regelung. Sie können für Kinder bis 14 Jahre maximal 4000 Euro Betreuungskosten absetzen. Neben den Aufwendungen für den Kindergarten können auch Kosten für Babysitter, Erzieher und Tagesmütter geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Alleinerziehende. Für sie gelten generell die halben Beträge.

Alleinverdiener können die Kosten nur vom dritten bis zum sechsten Lebensjahr des Kindes absetzen. Auch bei zusätzlichen Betreuungsaufwand beschränkt sich die Steuerrückzahlung nur auf die Kindergartenkosten, und nicht auf zusätzliche Ausgaben für Betreuung.

Möglich ist es aber, für Kinder bis drei Jahre oder von sieben bis 14 Jahren 20 Prozent der Kosten einer Betreuungshilfe direkt von der Steuerschuld abzuziehen. Sie gilt in diesem Fall als haushaltsnahe Dienstleistung und darf höchstens 600 Euro betragen.


Pauschbetrag und Werbungskosten


Doppelverdiener und Alleinerziehende können die Betreuungskosten als Werbungskosten angeben. Das ist deshalb vorteilhaft, weil der Pauschbetrag für Werbungskosten 920 Euro, bei Doppelverdienern 1840 Euro beträgt. Er wird zusätzlich gewährt, sodass die Kinderbetreuungskosten nicht auf die Pauschale angerechnet werden.

Alleinverdiener müssen die Kinderbetreuungkosten als Sonderausgaben geltend machen. Im Gegensatz zum Werbungskostenabzug ist ein Verlustvortrag hierbei nicht möglich.

Da es keinen Pauschbetrag gibt, müssen alle Ausgaben nachgewiesen werden. Als Nachweise für Kinderbetreuung gelten Kindergartenbetreuung, Betreuung in Hort und Krippe sowie die Betreuung durch Tagesmütter, Kinderpflegerinnen oder Au-Pair-Mädchen. Die Betreuungspersonen können auch Verwandte wie Großeltern oder volljährige Geschwister sein.

In diesem Fall muss allerdings ein Vertrag geschlossen werden, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Wer einen Babysitter beschäftigt, kann dies ebenfalls steuerlich geltend machen, sofern er die Ausgaben dafür nachweisen kann.

Tipp: Man sollte Belege für die Betreuungskosten sammeln, denn in Zukunft müssen nicht nur Rechnungen und Quittungen vorgelegt werden, sondern auch Kontoauszüge. (nk)


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