Bis zu zwei Drittel der Kosten für Kinderbetreuung können Eltern absetzen, maximal aber 4.000 Euro pro Kind und Jahr.

Kinderbetreuungskosten und haushaltnahe Dienstleistungen

Betreuungskosten steuerlich absetzbar

Seit dem Jahr 2012 ist die Absetzbarkeit von Betreuungskosten vom Gesetzgeber vereinfacht. Seitdem gilt: Bis zum 14. Lebensjahres eines Kindes können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Das ist allerdings nicht in unbegrenzter Höhe möglich. Akzeptiert werden bis zu zwei Drittel der Kosten, maximal aber 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Die Voraussetzungen sind: Das Kind muss im entsprechenden Haushalt leben. Sind die Eltern getrennt oder geschieden, ist entscheidend, wo das Kind gemeldet ist. Für das Kind muss Kindergeld zustehen und das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

Viele Kosten sind absetzbar, aber nicht alle

Eine Vielzahl von Kosten können geltend gemacht werden. Dazu gehören zum Beispiel der Kindergartenplatz oder die Hortbetreuung. Außerdem zählen die Kosten für den Babysitter und die Tagesmutter dazu. Auch die Ausgaben für einen bilingualen Kindergarten sind absetzbar, da hier die Kinderbetreuung im Vordergrund steht und eher „nebenbei“ dem Nachwuchs eine Fremdsprache beigebracht wird. Nicht absetzbare Kosten sind beispielsweise: Musikunterricht, Nachhilfe, Mitgliedschaften in Sportvereinen oder generelle Verpflegungskosten.

Um die Absetzbarkeit beim Finanzamt zu gewährleisten, ist es zwingend notwendig, eine Rechnung über die Kosten der Kinderbetreuung vorliegen zu haben und diese per Überweisung zu begleichen. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht akzeptiert. Daher ist es wichtig Rechnungen und Überweisungsbelege aufzubewahren. Möglicherweise müssen diese als Nachweis beim Finanzamt vorgelegt werden.

Kinderbetreuung durch Familienmitglieder 

Wer Eltern oder Schwiegereltern bittet auf das Enkelkind aufzupassen, kann Ihnen zumindest die Fahrtkosten erstatten. Das ist auch möglich, wenn die Familienmitglieder generell nicht für die Betreuung bezahlt werden. Diese Regelung geht auf ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zurück. 

30 Cent pro gefahrenem Kilometer können hier abgerechnet. Die Familienmitglieder selbst müssen die Erstattung der Fahrkosten nicht versteuern, da es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt. Auch wenn Ihre Eltern bzw. Schwiegereltern kein Geld für die Kinderbetreuung des Enkels nehmen: Es ist empfehlenswert einen Vertrag für die Betreuung aufzusetzen. Inhalt sollten die Kontaktdaten und die Bestätigung der regelmäßigen Kinderbetreuung sein. Die Erstattung der Fahrkosten ist im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich absetzbar und mit dem Vertrag deutlich einfacher nachweisbar.